Stand: 23. September 2026. Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 den Regierungsentwurf zur Kassenpflicht beschlossen: elektronische Kasse ab dem 1. Januar 2028 für Betriebe mit mehr als 100.000 € Gesamtumsatz, ausgenommen bei einem Barumsatz unter 12.000 € im Jahr, weitere Ausnahmen per Rechtsverordnung. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, Einzelheiten können sich ändern. Details wie Zähljahr, Fristen und Paragraphen stammen aus dem Referentenentwurf vom 7. August 2026; ob der Regierungsentwurf sie unverändert übernimmt, prüfen wir, sobald die Drucksache vorliegt. Wir passen die Seite an, sobald sich der Stand ändert.
Was ist eine offene Ladenkasse?
Eine offene Ladenkasse ist Bargeld in einer Schublade, einer Geldkassette oder einem Wechselgeldbeutel, ohne dass ein elektronisches Gerät die Verkäufe aufzeichnet. Was eingenommen wurde, ergibt sich erst abends: Bargeld zählen, Anfangsbestand, Ausgaben und Entnahmen berücksichtigen, daraus die Tageseinnahme errechnen.
Verbreitet ist sie dort, wo viele kleine Beträge bar bezahlt werden: am Marktstand, im Kiosk, im Hofladen, beim Imbiss, im kleinen Salon. Das Bundesfinanzministerium geht in seinem Referentenentwurf (Abschnitt Erfüllungsaufwand) von rund 114.000 offenen Ladenkassen in Deutschland aus, gegenüber etwa 2,2 Millionen Registrierkassen.
Was heute für die offene Ladenkasse gilt
Eine Pflicht, überhaupt eine elektronische Kasse anzuschaffen, gibt es heute nicht. Wer ohne Kasse arbeitet, muss seine Bareinnahmen trotzdem so aufzeichnen, dass das Finanzamt sie nachvollziehen kann. Die Grundregel steht in § 146 Abs. 1 AO: Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen, Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten.
Täglicher Kassenbericht
Kernstück ist der Kassenbericht, und zwar an jedem Verkaufstag. Er rechnet vom gezählten Endbestand rückwärts: Endbestand minus Anfangsbestand, plus Ausgaben und Entnahmen aus der Kasse, minus Einlagen ergibt die Tageseinnahme. Dazu gehören die Belege für jede Barausgabe. Ein Bericht, der erst am Wochenende für sieben Tage nachgetragen wird, erfüllt die Pflicht zur täglichen Aufzeichnung nicht. Wie Kassenbuch, Kassenbericht und Kassensystem zusammenhängen, erklärt der Beitrag Kassenbuch GoBD-konform führen.
Zählprotokoll: Pflicht oder Empfehlung?
Der Bundesfinanzhof hat 2016 klargestellt, dass ein Zählprotokoll mit der Stückzahl jeder Münze und jedes Scheins nicht vorgeschrieben ist (Beschluss vom 16.12.2016, X B 41/16). Verlangt wird ein täglicher Kassenbericht, der auf einem tatsächlichen Auszählen beruht. Das Zählprotokoll ist trotzdem sinnvoll: Es ist der einfachste Beleg dafür, dass abends wirklich gezählt und nicht geschätzt wurde.
Einzelaufzeichnung und ihre Ausnahme
Grundsätzlich muss jeder Geschäftsvorfall einzeln aufgezeichnet werden. Für den Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen gegen Barzahlung macht § 146 Abs. 1 Satz 3 AO aus Zumutbarkeitsgründen eine Ausnahme. Nur deshalb reicht bei der offenen Ladenkasse die Tagessumme aus dem Kassenbericht. Die Ausnahme gilt nicht mehr, sobald Sie eine elektronische Kasse verwenden (Satz 4). Ob Ihr Betrieb unter die Ausnahme fällt, etwa wenn Sie überwiegend Dienstleistungen anbieten, klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
Kassen-Nachschau und Schätzung
Das Finanzamt darf die Kassenführung ohne Ankündigung während der Geschäftszeiten prüfen, die sogenannte Kassen-Nachschau nach § 146b AO in der heutigen Fassung (der Referentenentwurf belegt die Nummer § 146b künftig mit der Kassenpflicht). Bei einer offenen Ladenkasse können die Prüfer einen Kassensturz verlangen und das gezählte Bargeld mit den Kassenberichten abgleichen. Passt beides nicht zusammen oder fehlen Berichte, kann das Finanzamt die Buchführung verwerfen und Umsätze schätzen (§ 162 AO). Was bei einer Nachschau im Einzelnen passiert, steht auf der Seite zum GoBD-konformen Kassensystem.
Offene Ladenkasse und die geplante Kassenpflicht ab 2028
Im Koalitionsvertrag 2025 von CDU/CSU und SPD war eine Registrierkassenpflicht ab 2027 angekündigt (Überblick zum Stand auf der Seite zur Registrierkassenpflicht). Das Bundesfinanzministerium hat dazu am 7. August 2026 einen Referentenentwurf veröffentlicht, am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen („Zweites Kassengesetz“). Danach sollen Betriebe mit mehr als 100.000 € Gesamtumsatz ab dem 1. Januar 2028 ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit TSE verwenden; ausgenommen ist, wer einen Barumsatz unter 12.000 € im Jahr hat. Nach dem Referentenentwurf vom 7. August 2026 wird 2027 zum Messjahr: Wer 2027 die Umsatzgrenze überschreitet, braucht die Kasse ab dem 1. Januar 2028. Die offene Ladenkasse wäre dann für diesen Betrieb nicht mehr zulässig. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, Einzelheiten können sich ändern.
Kurz-Check: Bin ich betroffen? · 2 Fragen · Stand 23. September 2026
Nach dem Regierungsentwurf vom 23. September 2026 sind Sie voraussichtlich nicht zur elektronischen Kasse verpflichtet, solange Ihr Gesamtumsatz unter 100.000 € bleibt. Nutzen Sie freiwillig eine elektronische Kasse, braucht sie trotzdem eine zertifizierte TSE.
Sie sind voraussichtlich betroffen: Mit offener Ladenkasse brauchen Sie nach dem Regierungsentwurf vom 23. September 2026 ab dem 1. Januar 2028 eine elektronische Kasse mit TSE, sofern keine Ausnahme greift (geplant: Barumsatz unter 12.000 € im Jahr, weitere Ausnahmen per Rechtsverordnung). Planen Sie den Umstieg so, dass die Kasse vor diesem Datum eingerichtet ist.
Das ist der dringendste Punkt, unabhängig vom neuen Gesetz: Eine elektronische Kasse braucht schon heute eine zertifizierte TSE (§ 146a AO, KassenSichV). Ab dem 1. Januar 2028 käme nach dem Regierungsentwurf vom 23. September 2026 voraussichtlich die Kassenpflicht selbst dazu.
Die Kernpflicht erfüllen Sie voraussichtlich schon. Prüfen Sie drei Punkte: Ist das TSE-Zertifikat noch gültig, ist die Kasse beim Finanzamt gemeldet (§ 146a Abs. 4 AO), und liefert sie den DSFinV-K-Export?
Liegen Sie nahe an der Grenze, planen Sie besser so, als wären Sie betroffen: Mit offener Ladenkasse bräuchten Sie dann voraussichtlich ab dem 1. Januar 2028 eine elektronische Kasse mit TSE. Klären Sie Ihren Umsatz 2027 mit Ihrem Steuerberater.
Voraussichtlich nach dem Regierungsentwurf vom 23. September 2026; Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, Einzelheiten können sich ändern. Zähljahr und Fristen nach dem Referentenentwurf vom 7. August 2026. Stand: 23. September 2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung. Vereine mit Vereinsheim, Ausschank oder Festen: Wie Zweckbetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bei der Grenze zählen, klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.
| Regelung im Referentenentwurf vom 7. August 2026 | Fundstelle |
|---|---|
| Kassenpflicht für Gewerbetreibende, Freiberufler sowie Land- und Forstwirte mit mehr als 100.000 € Gesamtumsatz im Kalenderjahr | § 146b Abs. 1 AO-E |
| Grenze 2027 überschritten: Kassenpflicht ab 1. Januar 2028 | Art. 97 § 101a Abs. 3 EGAO-E |
| Grenze ab 2028 erstmals überschritten: Kassenpflicht ab 1. April des Folgejahres, Mitteilung ans Finanzamt innerhalb eines Monats | § 146b Abs. 3 AO-E |
| Pflicht endet nach drei Jahren in Folge unter der Grenze | § 146b Abs. 2 AO-E |
| Befreiung im Einzelfall auf Antrag möglich, widerrufbar | § 146b Abs. 4 AO-E i. V. m. § 148 AO |
| Kassieren ohne Kasse trotz Kassenpflicht: Geldbuße bis 25.000 € | § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a und Abs. 6 AO-E |
Die Paragraphen beziehen sich auf den Referentenentwurf. Im Regierungsentwurf können Nummerierung und Einzelheiten abweichen; die Barumsatz-Ausnahme ist erst im Regierungsentwurf hinzugekommen.
Welcher Umsatz zählt?
Für die 100.000 €-Grenze maßgeblich ist nach dem Referentenentwurf nicht der Bargeldanteil, sondern der Gesamtumsatz im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG, also dieselbe Größe, die auch bei der Kleinunternehmerregelung zählt. Kartenzahlungen und Rechnungen, die per Überweisung bezahlt werden, gehören dazu. Der Barumsatz hat nach dem Regierungsentwurf eine eigene Rolle: Wer einen Barumsatz unter 12.000 € im Jahr hat, soll von der Kassenpflicht ausgenommen sein. Wer darüber liegt, klärt am besten mit dem Steuerberater, welche Zahlungen dazu zählen. In der Kasse erfasst werden müssen laut Begründung des Referentenentwurfs alle Bar- und Kartenzahlungen; ausgenommen sind nur Lastschriften und Überweisungen über ein Konto des Betriebs.
Wer die Grenze erst später überschreitet
Wer 2027 unter 100.000 € bleibt und erst 2028 oder später darüber kommt, hat nach dem Referentenentwurf mehr Vorlauf: Die Pflicht beginnt dann am 1. April des Folgejahres. Innerhalb eines Monats danach ist dem Finanzamt elektronisch mitzuteilen, dass die Grenze überschritten wurde. Umgekehrt endet die Pflicht erst, wenn der Umsatz drei Kalenderjahre hintereinander unter der Grenze lag.
Aus der Bonpflicht wird eine Belegbereitstellung
Mit der Kassenpflicht soll die Pflicht zum Papierbon zum 1. Januar 2028 entfallen. An ihre Stelle tritt nach dem Regierungsentwurf eine Pflicht, den Beleg digital bereitzustellen. Wer einen Papierbeleg verlangt, soll ihn nach dem Referentenentwurf weiterhin bekommen. Bis dahin gilt die heutige Regel: Wer elektronisch kassiert, stellt zu jedem Verkauf einen Beleg aus, gedruckt oder elektronisch (§ 146a Abs. 2 AO). Die Einzelheiten zur heutigen Rechtslage stehen auf der Seite zur KassenSichV.
Wer die offene Ladenkasse behalten darf
Unter 100.000 € Gesamtumsatz bleibt die offene Ladenkasse nach dem Regierungsentwurf erlaubt, mit denselben Aufzeichnungspflichten wie heute. Dasselbe soll für Betriebe mit einem Barumsatz unter 12.000 € im Jahr gelten. Darüber hinaus sind weitere Ausnahmen per Rechtsverordnung vorgesehen; dazu hat das Bundesfinanzministerium einen Diskussionsentwurf für eine Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung veröffentlicht. Er ist noch weniger fest als das Gesetz selbst; das eigentliche Verordnungsverfahren soll erst nach Verkündung des Gesetzes beginnen.
| Ausnahme im Diskussionsentwurf | Was trotzdem gilt |
|---|---|
| Vertrauenskasse ohne Verkaufspersonal, etwa am Hofstand | Einnahmen regelmäßig in einer elektronischen Kasse nacherfassen, Einsatz dokumentieren (§ 2 Abs. 4) |
| Temporäre oder mobile Verkaufsstellen | Einnahmen täglich in einer elektronischen Kasse nacherfassen (§ 3) |
| Zahlungen außerhalb der Betriebsstätte, etwa beim Kunden vor Ort | Nacherfassung unverzüglich nach Rückkehr, vorherige Mitteilung ans Finanzamt (§ 2 Abs. 3, § 5) |
| Umsätze über Taxameter oder Wegstreckenzähler | Wegstreckenzähler: tägliche Nacherfassung (§ 2 Abs. 1 und 2) |
| Leistungen ausschließlich über Online-Plattformen; Banken und Versicherer | Plattform-Fall nur nach vorheriger Mitteilung (§ 1, § 5) |
Befreit ist in diesen Fällen nach dem Diskussionsentwurf der Kassiervorgang vor Ort, nicht der Betrieb. Die Einnahmen müssen anschließend in einem elektronischen Aufzeichnungssystem nachgetragen werden, und sie zählen bei der 100.000-€-Grenze mit (§ 1 Abs. 5 und § 2 Abs. 5 des Diskussionsentwurfs). Wer über der Grenze liegt, braucht also auch mit Ausnahme eine elektronische Kasse, nur eben nicht an jedem Ort, an dem Geld angenommen wird. Wie das mit Foodtruck oder Marktstand praktisch aussieht, steht auf der Seite Kassensystem für Foodtruck und Marktstand.
Umstieg: was die elektronische Kasse können muss
Der Entwurf schreibt kein bestimmtes Gerät vor. Laut Begründung kommen eine Registrierkasse, ein Kassensystem oder eine Cloud-Kasse in Frage, solange sie die Anforderungen des § 146a Abs. 1 AO erfüllen. Für Sie heißt das beim Vergleich von Anbietern:
- Zertifizierte TSE: Jeder Vorgang wird von einer technischen Sicherheitseinrichtung signiert. Ob als USB-Stick oder als Cloud-TSE, erklärt die Seite TSE-Kassensystem.
- Meldung ans Finanzamt: Anschaffung und Außerbetriebnahme der Kasse sind nach § 146a Abs. 4 AO zu melden.
- DSFinV-K-Export: Die Kasse muss ihre Daten im Format der Finanzverwaltung ausgeben können, mehr dazu unter DSFinV-K.
- Einlagen, Entnahmen, Ausgaben: Auch Bewegungen ohne Verkauf gehören in die Kasse, sonst stimmt der Kassenbestand nicht.
- Kartenzahlung: Da Kartenzahlungen nach dem Entwurf ebenfalls erfasst werden müssen, sollte das Terminal an die Kasse angebunden sein und nicht daneben laufen.
Nach dem Umstieg ersetzt die Einzelaufzeichnung der Kasse den handschriftlichen Kassenbericht, weil jeder Verkauf einzeln gespeichert wird. Am Ende des Tages ziehen Sie einen Z-Bon und zählen die Schublade gegen den Sollbestand der Kasse.
Was der Umstieg mit Quill kostet
Ein Beispiel für einen Kiosk oder Hofladen mit festem Tresen und einem Kassenplatz, der bisher mit Schublade gearbeitet hat. Alle Beträge netto:
| Posten | Betrag | Hinweis |
|---|---|---|
| Software Quill Start | 29 € im Monat | ein Kassenplatz |
| Cloud-TSE | 9 € im Monat | eine TSE ist Pflicht; bei Quill als Cloud-TSE separat ausgewiesen |
| Sunmi D3 mini mit eingebautem Bondrucker | 399 € einmalig | entfällt, wenn vorhandene Geräte weiterlaufen |
| Freischaltung | 29 € einmalig | inklusive Einrichtung |
Zusammen sind das 428 € einmalig und 38 € im Monat. Gebühren für Kartenzahlungen kommen je nach Umsatz dazu. Welche Geräte es sonst gibt, zeigt die Seite Hardware-Bundles; wer lieber nichts kauft, liest unter Kassensystem mieten weiter. Alle Pakete stehen auf der Preisseite.
Zeitplan bis zum 1. Januar 2028
| Zeitraum | Was ansteht |
|---|---|
| bis Ende 2026 | Gesamtumsatz 2025 und 2026 ansehen: Wie nah sind Sie an 100.000 €? Mit dem Steuerberater klären, ob Sie betroffen wären. |
| 2027 | Messjahr nach dem Referentenentwurf. Offene Ladenkasse weiter mit täglichem Kassenbericht führen. Wer knapp an der Grenze liegt, plant so, als würde er sie überschreiten. |
| Herbst 2027 | Kasse auswählen, Artikel anlegen, Personal einweisen, Probetage parallel zur Schublade. |
| ab 1. Januar 2028 | Kassenpflicht nach dem Regierungsentwurf; nach dem Referentenentwurf für alle, die 2027 über der Grenze lagen. Kasse innerhalb eines Monats beim Finanzamt melden (§ 146a Abs. 4 AO). |
Ob der Termin im Gesetzgebungsverfahren hält, ist offen. Wer die Kasse schon 2027 einführt, muss ab dem ersten Tag die heutigen Pflichten für elektronische Kassen erfüllen (TSE, Belegausgabe, Meldung ans Finanzamt) und hat bis 2028 Zeit, sich einzuarbeiten. Wie die Kassenpflicht in die übrigen Bausteine der Fiskalisierung in Deutschland passt, zeigt die Übersichtsseite.
Häufige Fragen zur offenen Ladenkasse
Ist die offene Ladenkasse 2027 noch erlaubt?
Ja. Nach heutigem Recht dürfen Sie 2027 weiter mit offener Ladenkasse arbeiten. Der Regierungsentwurf vom 23. September 2026 sieht die Kassenpflicht ab dem 1. Januar 2028 für Betriebe mit mehr als 100.000 € Gesamtumsatz vor. Nach dem Referentenentwurf vom 7. August 2026 entscheidet dabei der Umsatz des Jahres 2027 (Art. 97 § 101a Abs. 3 EGAO-E). Beschlossen ist das Gesetz noch nicht.
Ab welchem Umsatz muss ich auf eine elektronische Kasse umstellen?
Nach dem Regierungsentwurf vom 23. September 2026 ab mehr als 100.000 € Umsatz im Jahr. Der Referentenentwurf vom 7. August 2026 stellt dabei auf den Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG ab (§ 146b Abs. 1 AO-E), also nicht nur auf den Bargeldanteil. Ausgenommen sein soll, wer einen Barumsatz unter 12.000 € im Jahr hat. Wer die Grenze ab 2028 erstmals überschreitet, müsste die Kasse nach dem Referentenentwurf ab dem 1. April des Folgejahres einsetzen (§ 146b Abs. 3 AO-E).
Brauche ich bei der offenen Ladenkasse ein Zählprotokoll?
Vorgeschrieben ist ein täglicher Kassenbericht, der auf einem tatsächlichen Auszählen des Bargelds beruht. Ein Zählprotokoll mit der Stückzahl jeder Münze und jedes Scheins verlangt der Bundesfinanzhof nicht (Beschluss vom 16.12.2016, X B 41/16). Als freiwilliger Nachweis ist es trotzdem sinnvoll, weil es in einer Prüfung belegt, dass wirklich gezählt wurde.
Zählt für die 100.000 €-Grenze nur der Barumsatz?
Nein. Für die Grenze zählt nach dem Referentenentwurf vom 7. August 2026 der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG, dazu gehören auch Umsätze, die per Karte oder Überweisung bezahlt werden. Der Barumsatz hat nach dem Regierungsentwurf vom 23. September 2026 eine eigene Rolle: Wer einen Barumsatz unter 12.000 € im Jahr hat, soll von der Kassenpflicht ausgenommen sein. In der Kasse erfasst werden müssen laut Begründung des Referentenentwurfs alle Bar- und Kartenzahlungen; ausgenommen sind nur Lastschriften und Überweisungen über ein Konto des Betriebs.
Gibt es Ausnahmen, etwa für Marktstände oder Vertrauenskassen?
Ja. Nach dem Regierungsentwurf vom 23. September 2026 ist ausgenommen, wer einen Barumsatz unter 12.000 € im Jahr hat; weitere Ausnahmen per Rechtsverordnung sind vorgesehen. Der Diskussionsentwurf des Bundesfinanzministeriums für diese Verordnung nennt unter anderem Vertrauenskassen, Zahlungen außerhalb der Betriebsstätte sowie temporäre oder mobile Verkaufsstellen. Befreit ist dort nach dem Diskussionsentwurf nur der Kassiervorgang vor Ort: Die Einnahmen müssen trotzdem in einer elektronischen Kasse nacherfasst werden, bei mobilen Verkaufsstellen täglich. Die Verordnung ist ein Entwurf und kann sich noch ändern.
Quellen
- Bundesfinanzministerium, Meldung vom 23.09.2026 zum Kabinettsbeschluss
- heise online, 23.09.2026: Bundeskabinett beschließt Ende der Kassenbon-Pflicht
- PwC Steuern & Recht, 25.09.2026: Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht vom Bundeskabinett beschlossen
- Bundesfinanzministerium, Referentenentwurf vom 7. August 2026 und Diskussionsentwurf der Ausnahmeverordnung
- § 146 AO: Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
- § 147 AO: Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
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Hinweis: Diese Seite fasst den Gesetzgebungsstand zusammen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob und ab wann Sie betroffen sind, klären Sie verbindlich mit Ihrem Steuerberater.